Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/12/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/12/0045

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;
62007CJ0388 Age Concern England VORAB;
62009CJ0045 Rosenbladt VORAB;
62009CJ0250 Georgiev VORAB;
62010CJ0159 Fuchs und Köhler VORAB;
62011CJ0141 Hörnfeldt VORAB;
62012CJ0286 Kommission / Ungarn;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0052 E 25. März 2015 Ro 2014/12/0072 E 17. August 2015 Ro 2014/12/0046 E 25. März 2015 Ro 2014/12/0051 E 25. März 2015

Rechtssatz

Nach Artikel 6, Absatz eins, der (entsprechend ihrem 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) RL 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind vergleiche Urteil EuGH 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12; Urteil EuGH 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11; Urteil EuGH 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10, C-160/10; Urteil EuGH 18. November 2010, Georgiev, C-250/09, C-268/09). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar vergleiche Urteil EuGH 18. November 2010, Georgiev, C-250/09, C-268/09; Urteil EuGH 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07). Eine solche Prüfung durch den VwGH im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, der RL 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen vergleiche Urteil EuGH 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12; Urteil EuGH 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11; Urteil EuGH 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10, C-160/10; Urteil EuGH 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0388 Age Concern England VORAB
EuGH 62009CJ0045 Rosenbladt VORAB
EuGH 62009CJ0250 Georgiev VORAB
EuGH 62010CJ0159 Fuchs und Köhler VORAB
EuGH 62011CJ0141 Hörnfeldt VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120045.J03

Im RIS seit

01.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014120045_20150325J03

Rechtssatz für Ro 2016/12/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/12/0014

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;
62007CJ0388 Age Concern England VORAB;
62009CJ0045 Rosenbladt VORAB;
62009CJ0250 Georgiev VORAB;
62010CJ0159 Fuchs und Köhler VORAB;
62011CJ0141 Hörnfeldt VORAB;
62012CJ0286 Kommission / Ungarn;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/12/0045 E 25. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nach Artikel 6, Absatz eins, der (entsprechend ihrem 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) RL 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind vergleiche Urteil EuGH 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12; Urteil EuGH 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11; Urteil EuGH 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10, C-160/10; Urteil EuGH 18. November 2010, Georgiev, C-250/09, C-268/09). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar vergleiche Urteil EuGH 18. November 2010, Georgiev, C-250/09, C-268/09; Urteil EuGH 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07). Eine solche Prüfung durch den VwGH im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, der RL 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen vergleiche Urteil EuGH 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12; Urteil EuGH 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11; Urteil EuGH 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10, C-160/10; Urteil EuGH 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0159 Fuchs und Köhler VORAB
EuGH 62009CJ0250 Georgiev VORAB
EuGH 62009CJ0045 Rosenbladt VORAB
EuGH 62011CJ0141 Hörnfeldt VORAB
EuGH 62007CJ0388 Age Concern England VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120014.J02

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016120014_20161019J02

Rechtssatz für Ro 2017/12/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/12/0008

Entscheidungsdatum

08.03.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;
62007CJ0388 Age Concern England VORAB;
62009CJ0045 Rosenbladt VORAB;
62009CJ0250 Georgiev VORAB;
62010CJ0159 Fuchs und Köhler VORAB;
62011CJ0141 Hörnfeldt VORAB;
62012CJ0286 Kommission / Ungarn;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/12/0045 E 25. März 2015 RS 3 (hier ohne die drei letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Nach Artikel 6, Absatz eins, der (entsprechend ihrem 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) RL 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind vergleiche Urteil EuGH 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12; Urteil EuGH 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11; Urteil EuGH 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10, C-160/10; Urteil EuGH 18. November 2010, Georgiev, C-250/09, C-268/09). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar vergleiche Urteil EuGH 18. November 2010, Georgiev, C-250/09, C-268/09; Urteil EuGH 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07). Eine solche Prüfung durch den VwGH im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, der RL 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen vergleiche Urteil EuGH 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12; Urteil EuGH 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11; Urteil EuGH 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10, C-160/10; Urteil EuGH 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0159 Fuchs und Köhler VORAB
EuGH 62009CJ0250 Georgiev VORAB
EuGH 62009CJ0045 Rosenbladt VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120008.J02

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017120008_20180308J02