Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0301

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0301

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05204020
E3R E05205000
59/04 EU - EWR
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

12010E259 AEUV Art259;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit;
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV;
AVRAG 1993 §7b Abs5;
EURallg;

Rechtssatz

Dem vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellten Dokument A1 kommt jedenfalls so lange Bindungswirkung zu, als es nicht von diesem widerrufen oder für ungültig erklärt wurde. Dies gilt auch für den Fall eines - selbst offensichtlichen - Beurteilungsfehlers durch den Aussteller. Allfälligen Fehlern oder allfälligem "Missbrauch" bei der Ausstellung ist durch das in den Koordinierungsverordnungen 883 aus 2004, und 987 aus 2009, vorgezeichnete Verfahren (insbesondere: Geltendmachung von Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zu Grunde liegenden Sachverhalts durch den zuständigen Träger des Aufnahmestaats beim zuständigen Träger des Entsendestaats; gegebenenfalls Anrufung der Verwaltungskommission; gegebenenfalls Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 259, AEUV) zu begegnen. Der Verpflichtung nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG 1993 zur Bereithaltung von "Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der VO (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der VO (EG) Nr. 883/04)" wird daher auch entsprochen, wenn das bereitgehaltene A1-Dokument ein anderes Unternehmen als das entsendende als Arbeitgeber bezeichnet vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251, unter Hinweis auf Judikatur des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L01

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110301_20181213L01