Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2017/11/0301
Dem vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellten Dokument A1 kommt jedenfalls so lange Bindungswirkung zu, als es nicht von diesem widerrufen oder für ungültig erklärt wurde. Dies gilt auch für den Fall eines - selbst offensichtlichen - Beurteilungsfehlers durch den Aussteller. Allfälligen Fehlern oder allfälligem "Missbrauch" bei der Ausstellung ist durch das in den Koordinierungsverordnungen 883 aus 2004, und 987 aus 2009, vorgezeichnete Verfahren (insbesondere: Geltendmachung von Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zu Grunde liegenden Sachverhalts durch den zuständigen Träger des Aufnahmestaats beim zuständigen Träger des Entsendestaats; gegebenenfalls Anrufung der Verwaltungskommission; gegebenenfalls Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 259, AEUV) zu begegnen. Der Verpflichtung nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG 1993 zur Bereithaltung von "Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der VO (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der VO (EG) Nr. 883/04)" wird daher auch entsprochen, wenn das bereitgehaltene A1-Dokument ein anderes Unternehmen als das entsendende als Arbeitgeber bezeichnet vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251, unter Hinweis auf Judikatur des EuGH).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L01