Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/11/0114
Entscheidungsdatum
13.11.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0078 E 13. Dezember 2016 RS 2
Stammrechtssatz
Auch im öffentlichen Recht ist bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0031). § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.Auch im öffentlichen Recht ist bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0031). Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110114.L06
Im RIS seit
16.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019
Dokumentnummer
JWR_2017110114_20191113L02