Die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG, die im unzureichend entlohnten Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt, endet mit dem jeweiligen Ende der unterentlohnten Beschäftigung (Hinweis E vom 18. August 2015, Ra 2015/11/0044), somit auch mit jenem Zeitpunkt, in welchem bei aufrechter Beschäftigung (wieder) das gebührende Entgelt geleistet wird. Dies gilt nicht nur für die Verfolgungsverjährung, sondern gleichermaßen für die Strafbarkeitsverjährung, weil auch diese gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz VStG ab dem in Abs. 1 (zweiter Satz) genannten Zeitpunkt zu berechnen ist.Die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, die im unzureichend entlohnten Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt, endet mit dem jeweiligen Ende der unterentlohnten Beschäftigung (Hinweis E vom 18. August 2015, Ra 2015/11/0044), somit auch mit jenem Zeitpunkt, in welchem bei aufrechter Beschäftigung (wieder) das gebührende Entgelt geleistet wird. Dies gilt nicht nur für die Verfolgungsverjährung, sondern gleichermaßen für die Strafbarkeitsverjährung, weil auch diese gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz VStG ab dem in Absatz eins, (zweiter Satz) genannten Zeitpunkt zu berechnen ist.