Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0004
Entscheidungsdatum
15.10.2019
Index
E6J
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
Norm
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3
62001CJ0452 Ospelt VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005
Rechtssatz
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Erwerber land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf andere Weise als durch eine Selbstbewirtschaftung (wie gegenständlich durch andere Landwirte) herbeiführt. Vielmehr wäre es unionsrechtswidrig, die Genehmigung in jedem Fall, in welchem der Erwerber die Grundstücke "nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet" und im Betrieb seinen Wohnsitz hat, zu versagen (vgl. das Urteil des EuGH vom 23. September 2003, Ospelt, C-452/01).Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Erwerber land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf andere Weise als durch eine Selbstbewirtschaftung (wie gegenständlich durch andere Landwirte) herbeiführt. Vielmehr wäre es unionsrechtswidrig, die Genehmigung in jedem Fall, in welchem der Erwerber die Grundstücke "nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet" und im Betrieb seinen Wohnsitz hat, zu versagen vergleiche das Urteil des EuGH vom 23. September 2003, Ospelt, C-452/01).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0452 Ospelt VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J11
Im RIS seit
28.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Dokumentnummer
JWR_2017110004_20191015J10