Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ro 2017/11/0004
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Erwerber land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf andere Weise als durch eine Selbstbewirtschaftung (wie gegenständlich durch andere Landwirte) herbeiführt. Vielmehr wäre es unionsrechtswidrig, die Genehmigung in jedem Fall, in welchem der Erwerber die Grundstücke "nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet" und im Betrieb seinen Wohnsitz hat, zu versagen vergleiche das Urteil des EuGH vom 23. September 2003, Ospelt, C-452/01).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J11