Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0004

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005

Rechtssatz

Der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 ist vom VwG nicht losgelöst von der ordnungsgemäßen Anmeldung der Interessenteneigenschaft (Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007) zu beurteilen. Daher ist der Rechtsansicht nicht beizupflichten, dass das Interesse eines Landwirtes, auch wenn dieses nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sei, vom VwG als "allgemeines Interesse" wahrzunehmen sei. Gegen diese Rechtsansicht sprechen nicht nur die detaillierten Bestimmungen des NÖ GVG 2007 über die Anmeldung des Interesses (die überflüssig wären, wenn dieses Interesse ohnedies amtswegig wahrzunehmen wäre), sondern auch die mit der 4. Novelle zum NÖ GVG 2007 erfolgte Einfügung der Worte "im Einzelfall" in Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz NÖ GVG 2007 (nach dem Motivenbericht, LF1-LEG-28/013-2013, Seite 9, wird damit betont, dass im grundverkehrsbehördlichen Verfahren "nicht nach einem generellen Maßstab vorgegangen werden soll").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J09

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2017110004_20191015J08