Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ro 2017/11/0004
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005
Der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 ist vom VwG nicht losgelöst von der ordnungsgemäßen Anmeldung der Interessenteneigenschaft (Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007) zu beurteilen. Daher ist der Rechtsansicht nicht beizupflichten, dass das Interesse eines Landwirtes, auch wenn dieses nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sei, vom VwG als "allgemeines Interesse" wahrzunehmen sei. Gegen diese Rechtsansicht sprechen nicht nur die detaillierten Bestimmungen des NÖ GVG 2007 über die Anmeldung des Interesses (die überflüssig wären, wenn dieses Interesse ohnedies amtswegig wahrzunehmen wäre), sondern auch die mit der 4. Novelle zum NÖ GVG 2007 erfolgte Einfügung der Worte "im Einzelfall" in Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz NÖ GVG 2007 (nach dem Motivenbericht, LF1-LEG-28/013-2013, Seite 9, wird damit betont, dass im grundverkehrsbehördlichen Verfahren "nicht nach einem generellen Maßstab vorgegangen werden soll").
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J09