Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0004
Entscheidungsdatum
15.10.2019
Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005
Rechtssatz
Das NÖ GVG 2007 enthält keine Bestimmung, welche die Erlangung der Interessentenstellung auch für den Fall einer verspätet (nach Ablauf der Anmeldefrist) erstatteten Anmeldung des Interesses oder im Fall der verspäteten Glaubhaftmachung der in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 sonst verlangten Voraussetzungen vorsieht.Das NÖ GVG 2007 enthält keine Bestimmung, welche die Erlangung der Interessentenstellung auch für den Fall einer verspätet (nach Ablauf der Anmeldefrist) erstatteten Anmeldung des Interesses oder im Fall der verspäteten Glaubhaftmachung der in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 sonst verlangten Voraussetzungen vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J06
Im RIS seit
28.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Dokumentnummer
JWR_2017110004_20191015J06