Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2017/11/0005

Rechtssatz

Das NÖ GVG 2007 enthält keine Bestimmung, welche die Erlangung der Interessentenstellung auch für den Fall einer verspätet (nach Ablauf der Anmeldefrist) erstatteten Anmeldung des Interesses oder im Fall der verspäteten Glaubhaftmachung der in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 sonst verlangten Voraussetzungen vorsieht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J06