Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ro 2017/11/0004
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005
Das NÖ GVG 2007 enthält keine Bestimmung, welche die Erlangung der Interessentenstellung auch für den Fall einer verspätet (nach Ablauf der Anmeldefrist) erstatteten Anmeldung des Interesses oder im Fall der verspäteten Glaubhaftmachung der in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 sonst verlangten Voraussetzungen vorsieht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J06