Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/10/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18285 A/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/10/0001

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken. Damit soll das von der Statusrichtlinie angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008100001.X02

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2008100001_20111215X02

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0001 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18285 A/2011 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken. Damit soll das von der Statusrichtlinie angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L01

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L01