Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/10/0134
Entscheidungsdatum
29.11.2018
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland
Norm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0001 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18285 A/2011 RS 2
Stammrechtssatz
Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken. Damit soll das von der Statusrichtlinie angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken. Damit soll das von der Statusrichtlinie angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L01
Im RIS seit
26.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
JWR_2017100134_20181129L01