Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/10/0070
Entscheidungsdatum
20.12.2017
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
Rechtssatz
Das Gesetz kennt keine Unterscheidung der Wohnbevölkerung in verschiedene Arten ständiger Einwohner. Vielmehr sind Einwohner, deren Eigenschaft als "ständige Einwohner" nicht zweifelhaft ist, der Bedarfsbeurteilung ohne weitere Prüfung als "zu versorgende Personen" zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029, VwSlg. 17458 A/2008).Das Gesetz kennt keine Unterscheidung der Wohnbevölkerung in verschiedene Arten ständiger Einwohner. Vielmehr sind Einwohner, deren Eigenschaft als "ständige Einwohner" nicht zweifelhaft ist, der Bedarfsbeurteilung ohne weitere Prüfung als "zu versorgende Personen" zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029, VwSlg. 17458 A/2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100070.L01
Im RIS seit
22.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2017100070_20171220L01