Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0070

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine Unterscheidung der Wohnbevölkerung in verschiedene Arten ständiger Einwohner. Vielmehr sind Einwohner, deren Eigenschaft als "ständige Einwohner" nicht zweifelhaft ist, der Bedarfsbeurteilung ohne weitere Prüfung als "zu versorgende Personen" zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029, VwSlg. 17458 A/2008).