Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0028

Entscheidungsdatum

09.08.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll vergleiche E 22. März 2007, 2006/09/0104; E 1. Juni 2006, 2005/07/0111). Liegt ein solcher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, so verändert die Behörde mit dem Berichtigungsbescheid daher den Inhalt des berichtigten Bescheides (hier durch Austausch des Namens samt Geburtsdatum) und überschreitet damit ihre Befugnis zur Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die unrichtige Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar ist, weil die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch dann nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung beseitigt werden soll. Erweist sich aber die Berichtigung nicht als zulässig, so ist der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides nach wie vor gegeben und rechtswidrig. Demzufolge kam erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck, sodass die Rechtsmittelfrist (dann) von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen ist vergleiche B 24. August 2004, 2004/01/0301). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen verspäteter Einbringung wie auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwänden ist daher verfehlt.

Schlagworte

Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090028.L04

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2017090028_20170809L04

Rechtssatz für Ra 2019/01/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0104

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0028 E 9. August 2017 RS 4 hier: nur der erste Satz

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll vergleiche E 22. März 2007, 2006/09/0104; E 1. Juni 2006, 2005/07/0111). Liegt ein solcher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, so verändert die Behörde mit dem Berichtigungsbescheid daher den Inhalt des berichtigten Bescheides (hier durch Austausch des Namens samt Geburtsdatum) und überschreitet damit ihre Befugnis zur Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die unrichtige Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar ist, weil die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch dann nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung beseitigt werden soll. Erweist sich aber die Berichtigung nicht als zulässig, so ist der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides nach wie vor gegeben und rechtswidrig. Demzufolge kam erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck, sodass die Rechtsmittelfrist (dann) von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen ist vergleiche B 24. August 2004, 2004/01/0301). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen verspäteter Einbringung wie auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwänden ist daher verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010104.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010104_20190613L01