Bei der wiederholten Tatbegehung handelt es sich bereits um ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal iSd § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, das nicht ein weiteres Mal - auch nicht über die Intention der Generalprävention - bei der Strafzumessung herangezogen werden darf (vgl. E 6. September 2016, Ra 2016/09/0056; E 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042).Bei der wiederholten Tatbegehung handelt es sich bereits um ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, das nicht ein weiteres Mal - auch nicht über die Intention der Generalprävention - bei der Strafzumessung herangezogen werden darf vergleiche E 6. September 2016, Ra 2016/09/0056; E 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042).