Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist erforderlichenfalls auch ein berufskundlicher Sachverständiger zu befassen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist erforderlichenfalls auch ein berufskundlicher Sachverständiger zu befassen, woran die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).