Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/08/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2017/08/0033

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/08/0005 E 24. Mai 2018

Rechtssatz

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080033.J04

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017080033_20180411J04

Rechtssatz für Ra 2020/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0030

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080030.L02

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020080030_20200427L02

Rechtssatz für Ra 2024/08/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0078

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
AVG §37
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 4 (hier: Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher)

Stammrechtssatz

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L01

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024080078_20240829L01