Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/08/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0002

Entscheidungsdatum

15.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Revisionswerber rügt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Person als Zeugen einzuvernehmen. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht aber kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, weil es diese Person - wie dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen ist - an der letzten bekannten (ausländischen) Adresse erfolglos geladen hatte und der Revisionswerber entgegen der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, sowie den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0163) keine ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt gegeben hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080002.L02

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2017080002_20170215L02