Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/07/0214
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
80/06 Bodenreform
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2 idF 2007/072
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs3
WWSGG §13
WWSGG §5
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/07/0215
Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 bedürfen "Vereinbarungen" über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten der Bewilligung der Agrarbehörde. Dass die "Verfügung" der Übertragung eines Nutzungsrechtes, wenn der Verpflichtete nicht zustimmt, iSd § 5 Abs. 3 legcit. nicht auch im Wege der Genehmigung eines (vom früheren und vom nachfolgenden Berechtigten geschlossenen) Parteienübereinkommens erfolgen dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Ansicht widerspräche auch der hg. Judikatur (vgl. VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 bedürfen "Vereinbarungen" über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten der Bewilligung der Agrarbehörde. Dass die "Verfügung" der Übertragung eines Nutzungsrechtes, wenn der Verpflichtete nicht zustimmt, iSd Paragraph 5, Absatz 3, legcit. nicht auch im Wege der Genehmigung eines (vom früheren und vom nachfolgenden Berechtigten geschlossenen) Parteienübereinkommens erfolgen dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Ansicht widerspräche auch der hg. Judikatur vergleiche VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070214.L01
Im RIS seit
26.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2017070214_20190425L02