Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2017/07/0214
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 bedürfen "Vereinbarungen" über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten der Bewilligung der Agrarbehörde. Dass die "Verfügung" der Übertragung eines Nutzungsrechtes, wenn der Verpflichtete nicht zustimmt, iSd Paragraph 5, Absatz 3, legcit. nicht auch im Wege der Genehmigung eines (vom früheren und vom nachfolgenden Berechtigten geschlossenen) Parteienübereinkommens erfolgen dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Ansicht widerspräche auch der hg. Judikatur vergleiche VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/07/0215
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070214.L01