Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0214

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 bedürfen "Vereinbarungen" über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten der Bewilligung der Agrarbehörde. Dass die "Verfügung" der Übertragung eines Nutzungsrechtes, wenn der Verpflichtete nicht zustimmt, iSd Paragraph 5, Absatz 3, legcit. nicht auch im Wege der Genehmigung eines (vom früheren und vom nachfolgenden Berechtigten geschlossenen) Parteienübereinkommens erfolgen dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Ansicht widerspräche auch der hg. Judikatur vergleiche VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/07/0215

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070214.L01