Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2017/07/0033
Entscheidungsdatum
22.11.2018
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036
Rechtssatz
In jedem Fall einer Prüfung des Versagungstatbestandes des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 sind die konkret im Einzelfall vorliegenden Einwirkungen auf gefährdete Schutzgüter zu prüfen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer systemzerstörenden Nachhaltigkeit des Eingriffs kann fallbezogen auch auf den Umstand der (fehlenden) Besonderheit eines konkret geschädigten Umweltmediums Bedacht genommen werden.In jedem Fall einer Prüfung des Versagungstatbestandes des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 sind die konkret im Einzelfall vorliegenden Einwirkungen auf gefährdete Schutzgüter zu prüfen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer systemzerstörenden Nachhaltigkeit des Eingriffs kann fallbezogen auch auf den Umstand der (fehlenden) Besonderheit eines konkret geschädigten Umweltmediums Bedacht genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J12
Im RIS seit
03.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2017070033_20181122J11