Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0033

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

NatSchG Tir 2005 §29 Abs2
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 Z2
NatSchG Tir 2005 §29 Abs4
NatSchG Tir 2005 §29 Abs5
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

In der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 2005 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, die - ungeachtet der Art und Intensität der Auswirkungen eines konkreten Projekts auf ein Feuchtgebiet - bei Vorliegen anderer langfristiger öffentlicher Interessen eine Bewilligung auch in den Fällen ermöglicht, in denen es keine Alternative zum Projekt im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, legcit gibt vergleiche VwGH 27.3.2014, 2011/10/0214; 8.10.2014, 2012/10/0208). Zwar können nach Paragraph 29, Absatz 5, Tir NatSchG 2005 Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, um Beeinträchtigungen des Interesses des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Darin liegt eine Möglichkeit der Gestaltung der zu erteilenden Bewilligung; eine Versagung der Genehmigung käme bei positiver Interessenabwägung nach Absatz 2, Ziffer 2, legcit aber auch dann nicht in Frage, wenn trotz Erteilung von Auflagen nach Paragraph 29, Absatz 5, Tir NatSchG 2005 eine massive Beeinträchtigung der Umwelt im Sinne einer bleibenden Schädigung von Schutzgütern verbliebe. Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 sieht hingegen eine Interessenabwägung dieser Art nicht vor. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder des Bedarfes ist kein Kriterium. Liegt eine bleibende Schädigung eines Schutzgutes im Sinne dieser Bestimmung vor, ist die Bewilligung nach dem UVPG 2000 - egal, ob es sich dabei um ein im langfristigen öffentlichen Interesse liegendes Projekt handelt oder nicht - zu versagen. Diese Bestimmung lässt keine Interessenabwägung und auch keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zu. Das Immissionsverbot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 sieht daher - bezogen auf den Eingriff in (wie hier: nicht in Naturschutzgebieten liegende) Feuchtgebiete - ein höheres Schutzniveau vor als im Tir NatSchG 2005 gewährleistet. Diese Bestimmung gelangt daher im UVP-Verfahren ua neben den anzuwendenden Vorschriften des Tir NatSchG 2005 zur Anwendung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J10

Im RIS seit

03.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2017070033_20181122J09