Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0033

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

Die in Absatz 2, des Paragraph 17, UVPG 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge "zusätzlich", soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind vergleiche Ausschussbericht 1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Daraus ergibt sich eine Subsidiarität des Absatz 2, gegenüber dem anzuwendenden Materienrecht. Sieht das Materiengesetz eine Anforderung vor, gilt diese; wenn dies nicht der Fall ist, weil der Schutzanspruch eines Materiengesetzes geringer ist, kommt Paragraph 17, Absatz 2, UVPG 2000 zum Tragen. Absatz 2, des Paragraph 17, UVPG 2000 gewinnt somit den Charakter eines Auffangregimes, das über alle Vorhabensgruppen (des UVPG 2000) hinweg einen Mindeststandard einzieht; mildere Beurteilungsmaßstäbe in den - auf ihren Anwendungsbereich fokussierten - Materiengesetzen werden verdrängt. Paragraph 17, Absatz 2, legcit. stellt daher - von seiner Intention her - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen auf. Zur Struktur bzw. zum Zusammenspiel der Paragraph 17, Absatz 2 und 4 UVPG 2000 ist somit festzuhalten, dass die in Paragraph 17, Absatz 2, legcit. genannten Genehmigungskriterien jene Mindeststandards darstellen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Die UVP-Behörde hat ihre Einhaltung gegebenenfalls durch die Vorschreibung geeigneter Nebenbestimmungen (nach Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000) sicher zu stellen. Demnach mag es zutreffen, dass in einem UVP-Verfahren der Schutz der Güter, die in der Ziffer 2, Litera b, des Paragraph 17, Absatz 2, legcit. genannt sind (Boden, Luft, Pflanzen- und Tierbestand, Zustand der Gewässer), durch die Mitanwendung von materienrechtlichen Vorschriften, etwa des Wasser- und Naturschutzrechtes, in inhaltlich gleicher Weise (oder sogar darüber hinaus) abgedeckt wird. Dennoch sind Fallkonstellationen denkbar, in denen der zusätzliche Genehmigungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000, der dem integrativen Ansatz dieses Gesetzes gerecht wird, zu prüfen ist und der gegebenenfalls auch die Grundlage für die Vorschreibung zusätzlicher Nebenbestimmungen oder aber für die Versagung der Bewilligung bieten kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J07

Im RIS seit

03.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2017070033_20181122J08