Die Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 2 Z 2 Tir NatSchG 2005, derzufolge eine naturschutzrechtliche Genehmigung (ua für Vorhaben nach § 9 Abs. 1 und 2 legcit. - bestimmte Vorhaben in Feuchtgebieten) nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen, steht mit Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Protokolls "Bodenschutz" nicht in Widerspruch (vgl. VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 2005, derzufolge eine naturschutzrechtliche Genehmigung (ua für Vorhaben nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 legcit. - bestimmte Vorhaben in Feuchtgebieten) nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen, steht mit Artikel 9, Absatz eins, erster Satz des Protokolls "Bodenschutz" nicht in Widerspruch vergleiche VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).