Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0033

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2017/07/0034

Ro 2017/07/0035

Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 2005, derzufolge eine naturschutzrechtliche Genehmigung (ua für Vorhaben nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 legcit. - bestimmte Vorhaben in Feuchtgebieten) nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen, steht mit Artikel 9, Absatz eins, erster Satz des Protokolls "Bodenschutz" nicht in Widerspruch vergleiche VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J01