Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ro 2017/07/0033
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036
Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 2005, derzufolge eine naturschutzrechtliche Genehmigung (ua für Vorhaben nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 legcit. - bestimmte Vorhaben in Feuchtgebieten) nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen, steht mit Artikel 9, Absatz eins, erster Satz des Protokolls "Bodenschutz" nicht in Widerspruch vergleiche VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J01