Der Grundeigentümer irrt, wenn er meint, die wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 WRG 1959 wäre im Fall der Beeinträchtigung seines Grundeigentums auf jeden Fall zu versagen, weil es diesbezüglich keine Geringfügigkeitsgrenze gebe. Im Gegensatz zu § 38 WRG 1959, wo diese Annahme wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Zwangsrechtseinräumung zutrifft, führt eine Beeinträchtigung des Grundeigentums (oder sonstiger Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959) im Verfahren nach § 41 WRG 1959 nicht auf jeden Fall zur Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung.Der Grundeigentümer irrt, wenn er meint, die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 41, WRG 1959 wäre im Fall der Beeinträchtigung seines Grundeigentums auf jeden Fall zu versagen, weil es diesbezüglich keine Geringfügigkeitsgrenze gebe. Im Gegensatz zu Paragraph 38, WRG 1959, wo diese Annahme wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Zwangsrechtseinräumung zutrifft, führt eine Beeinträchtigung des Grundeigentums (oder sonstiger Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) im Verfahren nach Paragraph 41, WRG 1959 nicht auf jeden Fall zur Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung.