Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2017/05/0210
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §62a Abs1 Z31;
BauO Wr ArtV Abs5 idF 2014/025;
BauO Wr ArtV Abs6 idF 2014/025;
Rechtssatz
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. V Abs. 5 und Abs. 6 Wr BauO kann es dahingestellt bleiben, ob eine bloße Anhebung der Dachhaut kaum oder gar nicht realisierbar wäre. Der Gesetzgeber selbst nimmt an, wie § 62a Abs. 1 Z 31 Wr BauO zeigt, dass eine bloße Anhebung der Dachhaut möglich ist.Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und Absatz 6, Wr BauO kann es dahingestellt bleiben, ob eine bloße Anhebung der Dachhaut kaum oder gar nicht realisierbar wäre. Der Gesetzgeber selbst nimmt an, wie Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 31, Wr BauO zeigt, dass eine bloße Anhebung der Dachhaut möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050210.L05
Im RIS seit
27.02.2018
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2017050210_20180123L05