Verwaltungsgerichtshof
23.01.2018
Ra 2017/05/0210
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und Absatz 6, Wr BauO kann es dahingestellt bleiben, ob eine bloße Anhebung der Dachhaut kaum oder gar nicht realisierbar wäre. Der Gesetzgeber selbst nimmt an, wie Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 31, Wr BauO zeigt, dass eine bloße Anhebung der Dachhaut möglich ist.