Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/05/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0210

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81;
BauO Wr ArtV Abs5 idF 2014/025;
BauO Wr ArtV Abs6 idF 2014/025;

Rechtssatz

Soll das bestehende Dach zur Gänze entfernt und ein neues Dach errichtet werden, liegt keinesfalls eine bloße Veränderung der Dachhaut vor. Damit scheidet die Heranziehung des Artikel römisch fünf, Absatz 5, zweiter Satz Wr BauO und folglich auch jene des Artikel römisch fünf, Absatz 6, letzter Halbsatz Wr BauO aus, sodass auf Grund dieser Bestimmungen weder eine Erhöhung des obersten Gebäudeabschlusses noch der bestehenden Gebäudehöhe vorgenommen werden darf. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt: Wenn nämlich wie im vorliegenden Fall ein komplett neues Dach errichtet werden soll, dann ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Bebauungsplanes und der Wr BauO über die Gebäudehöhe und die Ausbildung des Daches (Paragraph 81, Wr BauO) uneingeschränkt eingehalten werden müssen wie bei jedem anderen neuen Dach auch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050210.L04

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017050210_20180123L04