Verwaltungsgerichtshof
23.01.2018
Ra 2017/05/0210
Soll das bestehende Dach zur Gänze entfernt und ein neues Dach errichtet werden, liegt keinesfalls eine bloße Veränderung der Dachhaut vor. Damit scheidet die Heranziehung des Artikel römisch fünf, Absatz 5, zweiter Satz Wr BauO und folglich auch jene des Artikel römisch fünf, Absatz 6, letzter Halbsatz Wr BauO aus, sodass auf Grund dieser Bestimmungen weder eine Erhöhung des obersten Gebäudeabschlusses noch der bestehenden Gebäudehöhe vorgenommen werden darf. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt: Wenn nämlich wie im vorliegenden Fall ein komplett neues Dach errichtet werden soll, dann ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Bebauungsplanes und der Wr BauO über die Gebäudehöhe und die Ausbildung des Daches (Paragraph 81, Wr BauO) uneingeschränkt eingehalten werden müssen wie bei jedem anderen neuen Dach auch.