Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/05/0179
Entscheidungsdatum
02.12.2024
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
BauRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0082 B 23. Mai 2017 RS 1
Stammrechtssatz
Die Anhängigkeit eines Bauansuchens steht der Erteilung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 nicht entgegen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden.Die Anhängigkeit eines Bauansuchens steht der Erteilung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 nicht entgegen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050179.L01
Im RIS seit
07.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
JWR_2022050179_20241202L01