Mitbeteiligte haben nach § 47 Abs. 3 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz nur im Fall der Abweisung der Revision insgesamt (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).Mitbeteiligte haben nach Paragraph 47, Absatz 3, VwGG Anspruch auf Aufwandersatz nur im Fall der Abweisung der Revision insgesamt vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).