Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0010

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Rechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung im Übrigen auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg. 10558 A; 4.11.1983, 83/04/0165). Zwar kann bei einem fortgesetzten Delikt der Erschwerungsgrund der Wiederholung nicht vorliegen vergleiche 10558A; 8.8.1996, 96/10/0069), sehr wohl aber der Erschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (VwGH 12.5.1980, 1204/79), wobei diesbezüglich als Untergrenze ein Vierteljahr angesehen werden kann vergleiche VwGH 8.8.1996, 96/10/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L07

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017050010_20180523L07