Die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Vorschriften kann ein fortgesetztes Delikt darstellen, wenn die dafür maßgeblichen Kriterien erfüllt sind (vgl. VwGH 14.11.1989, 88/04/0243 u.a.; 10.9.1991, 88/04/0311).Die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Vorschriften kann ein fortgesetztes Delikt darstellen, wenn die dafür maßgeblichen Kriterien erfüllt sind vergleiche VwGH 14.11.1989, 88/04/0243 u.a.; 10.9.1991, 88/04/0311).