Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/04/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18748 A/2013

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/04/0082

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs2;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs4;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs5;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2;
BVergG 2006 §141 Abs3;
BVergG 2006 §141 Abs5;
EURallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 141, Absatz 3 und 5 BVergG 2006 in Verbindung mit der Verordnung 1370 aus 2007, ist bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sind sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar. Dabei kann nicht nur die Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe als solche, sondern auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot geltend gemacht werden. So ist die Wortfolge "die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt" in Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1370 aus 2007, zur Verfügung steht und von dem im Einleitungssatz des Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1370 aus 2007, den Mitgliedsstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040082.X01

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2012040082_20131211X01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0139

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs3
BVergG 2006 §141 Abs5
EURallg
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs2
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs4
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs5
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0082 E 11. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 141, Absatz 3 und 5 BVergG 2006 in Verbindung mit der Verordnung 1370 aus 2007, ist bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sind sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar. Dabei kann nicht nur die Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe als solche, sondern auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot geltend gemacht werden. So ist die Wortfolge "die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt" in Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1370 aus 2007, zur Verfügung steht und von dem im Einleitungssatz des Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1370 aus 2007, den Mitgliedsstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040139.L02

Im RIS seit

15.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040139_20161221L02

Rechtssatz für Ra 2015/04/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0060

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs2;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs4;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs5;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2;
BVergG 2006 §141 Abs3;
BVergG 2006 §141 Abs5;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0082 E 11. Dezember 2013 VwSlg 18748 A/2013 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 141, Absatz 3 und 5 BVergG 2006 in Verbindung mit der Verordnung 1370 aus 2007, ist bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sind sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar. Dabei kann nicht nur die Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe als solche, sondern auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot geltend gemacht werden. So ist die Wortfolge "die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt" in Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1370 aus 2007, zur Verfügung steht und von dem im Einleitungssatz des Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1370 aus 2007, den Mitgliedsstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040060.L08

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2015040060_20181001L05

Rechtssatz für Ra 2017/04/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0104

Entscheidungsdatum

22.03.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs3
BVergG 2006 §141 Abs5
EURallg
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs2
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs4
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs5
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0105
Ra 2018/03/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0082 E 11. Dezember 2013 VwSlg 18748 A/2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 141, Absatz 3 und 5 BVergG 2006 in Verbindung mit der Verordnung 1370 aus 2007, ist bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sind sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar. Dabei kann nicht nur die Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe als solche, sondern auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot geltend gemacht werden. So ist die Wortfolge "die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt" in Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1370 aus 2007, zur Verfügung steht und von dem im Einleitungssatz des Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1370 aus 2007, den Mitgliedsstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040104.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2017040104_20190322L02