Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Rechtssatz

Das VwG hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L05

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L05

Rechtssatz für Ra 2021/03/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0035

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0105 E 5. September 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Das VwG hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030035.L01

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030035_20210317L01