Verwaltungsgerichtshof
17.03.2021
Ra 2021/03/0035
GRS wie Ra 2017/03/0105 E 5. September 2018 RS 5
Das VwG hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030035.L01