Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J05

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J05

Rechtssatz für Ra 2017/03/0092

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

23

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0092

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0072 E 16. März 2016 VwSlg 19329 A/2016 RS 5

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L28

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030092_20180320L23

Rechtssatz für Ra 2022/03/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0124

Entscheidungsdatum

20.09.2022

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0072 E 16. März 2016 VwSlg 19329 A/2016 RS 5

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030124.L01

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030124_20220920L02