Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0092

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0092

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 7.5.7.1;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §2 Z1;
GGBG 1998 §37 Abs2 Z8;
GGBG 1998 §7 Abs1;

Rechtssatz

Nach Punkt 7.5.7.1. ADR müssen Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (wie beispielsweise eben Befestigungsgurte, Schiebewände oder verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Damit kommt es darauf an, dass die Ausrichtung der Versandstücke während der Beförderung nicht verändert werden darf vergleiche dazu etwa VwGH 25.3.2009, 2004/03/0194; 23.10.2008, 2005/03/0195; 8.6.2005, 2004/03/0166). Im gegebenen Fall vermag damit die Stärke der Bordwände bzw. der Ladeplane alleine den Anforderungen der besagten Rechtsvorschrift nicht Genüge zu leisten, vielmehr ist nach dieser Rechtsvorschrift auch bezüglich einer Ortsveränderung der Kanister bis zu den seitlichen Bordwänden vorzukehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L03

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030092_20180320L03