Aus § 12 Abs 5 Z 2 WaffG 1996 lassen sich drei Momente ableiten, die gegeben sein müssen, damit gemäß § 12 Abs 2 leg cit sichergestellte Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen gelten. Zum einen muss der betroffene Dritte binnen sechs Monaten vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet an die Behörde zur Geltendmachung seines Anspruches herangetreten sein, zum anderen ist der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen fristgerecht glaubhaft zu machen, schließlich muss der Betroffene als Eigentümer die Gegenstände besitzen dürfen.Aus Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG 1996 lassen sich drei Momente ableiten, die gegeben sein müssen, damit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg cit sichergestellte Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen gelten. Zum einen muss der betroffene Dritte binnen sechs Monaten vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet an die Behörde zur Geltendmachung seines Anspruches herangetreten sein, zum anderen ist der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen fristgerecht glaubhaft zu machen, schließlich muss der Betroffene als Eigentümer die Gegenstände besitzen dürfen.