Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0077

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Aus Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG 1996 lassen sich drei Momente ableiten, die gegeben sein müssen, damit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg cit sichergestellte Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen gelten. Zum einen muss der betroffene Dritte binnen sechs Monaten vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet an die Behörde zur Geltendmachung seines Anspruches herangetreten sein, zum anderen ist der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen fristgerecht glaubhaft zu machen, schließlich muss der Betroffene als Eigentümer die Gegenstände besitzen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030077.L10

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030077_20170901L10