Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/20/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/20/0010

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit dem Entschädigungsanspruch eines Dritten, sodass die in dieser Bestimmung genannte Frist für diesen Anspruch nicht maßgeblich sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X05

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2000200010_20030703X05

Rechtssatz für Ra 2017/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0077

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0010 E 3. Juli 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit dem Entschädigungsanspruch eines Dritten, sodass die in dieser Bestimmung genannte Frist für diesen Anspruch nicht maßgeblich sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030077.L09

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030077_20170901L09