Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0077
Entscheidungsdatum
01.09.2017
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0010 E 3. Juli 2003 RS 5
Stammrechtssatz
§ 12 Abs. 5 Z 2 Waffengesetz 1996 regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit dem Entschädigungsanspruch eines Dritten, sodass die in dieser Bestimmung genannte Frist für diesen Anspruch nicht maßgeblich sein kann.Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit dem Entschädigungsanspruch eines Dritten, sodass die in dieser Bestimmung genannte Frist für diesen Anspruch nicht maßgeblich sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030077.L09
Im RIS seit
27.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2017030077_20170901L09