§ 12 Abs 5 Z 2 WaffG stellt darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war (vgl VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010, mwH).Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG stellt darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war vergleiche VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010, mwH).