Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs3;
WEG 2002 §18 Abs2;

Rechtssatz

Angesichts des mit der Duldungsverpflichtung auferlegten Eingriffes in die Verfügung über die Liegenschaft betrifft eine Vorarbeiten für zulässig erklärende Entscheidung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht den Bereich der Verwaltung, sondern den Bereich der Verfügung betreffend eine Liegenschaft. Während zur Verwaltung alles gehört, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte vergleiche etwa OGH 2.9.2003, 1 Ob 163/03g, mwH; OGH 28.4.2015, 5 Ob 226/14d, mwH), greift eine Verfügung in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein vergleiche RIS-Justiz RS 0109188; RIS-Justiz RS 0012112). Dem korrespondiert die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002, wonach es jedem Wohnungseigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) offensteht, Belastungen der Liegenschaft (etwa auch eine die Verfügung einschränkende Duldungspflicht) eigenständig zu bekämpfen. Zur Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Eigentum bzw. in die eigentumsrechtliche Rechtsposition jedes Miteigentümers ist jeder Miteigentümer selbst berechtigt vergleiche dazu OGH 20.11.2002, 5 Ob 268/02a, mwH; vergleiche idZ auch VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096, betreffend die direkt jeden Miteigentümer treffende Abgabenschuld).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L15

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L15