Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde ist nur dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte vergleiche dazu VwSlg. 15.701 A/2001).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L14

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L14