Der Bauherr darf, wie sich aus § 40a Abs. 3 EisenbahnG 1957 ergibt, gegen den Widerstand des Grundeigentümers die Vorarbeiten nicht ohne eine über einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten ergangene Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde durchführen. Wird nach § 40a EisenbahnG 1957 eine beabsichtigte Handlung im genannten Sinn für zulässig erklärt bzw. die Duldung dieser Handlung normiert, betrifft dies das Recht auf Eigentum an der betroffenen Liegenschaft.Der Bauherr darf, wie sich aus Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ergibt, gegen den Widerstand des Grundeigentümers die Vorarbeiten nicht ohne eine über einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten ergangene Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde durchführen. Wird nach Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 eine beabsichtigte Handlung im genannten Sinn für zulässig erklärt bzw. die Duldung dieser Handlung normiert, betrifft dies das Recht auf Eigentum an der betroffenen Liegenschaft.