Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0061
Entscheidungsdatum
10.10.2018
Index
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
Norm
RAO 1868 §16 Abs4
StPO 1975 §285 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0062
Rechtssatz
Die Sondervergütung für umfangreiche Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO 1868 setzt die Verrichtung von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden (oder eine entsprechende Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO 1868) in einem Verfahren innerhalb eines Jahres voraus. Sie umfasst aber nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO 1868 nur die "darüber hinausgehenden Leistungen", sodass eine Tätigkeit im Umfang von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden (bzw. einer entsprechenden "gleichzuhaltenden" Verlängerung der Rechtsmittelfrist) ohne Anspruch auf Sondervergütung zu leisten ist.Die Sondervergütung für umfangreiche Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 setzt die Verrichtung von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden (oder eine entsprechende Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO 1868) in einem Verfahren innerhalb eines Jahres voraus. Sie umfasst aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO 1868 nur die "darüber hinausgehenden Leistungen", sodass eine Tätigkeit im Umfang von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden (bzw. einer entsprechenden "gleichzuhaltenden" Verlängerung der Rechtsmittelfrist) ohne Anspruch auf Sondervergütung zu leisten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L03
Im RIS seit
04.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2017030061_20181010L03