Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0050

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0077; VwGH vom 28. Mai 2008, 2006/03/0114 (VwSlg 17.461 A/2008); VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049; VwGH vom 26. April 2006, 2005/03/0031; VwGH vom 12. September 2002, 99/20/0078).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030050.L02

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030050_20170621L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0051

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0077; VwGH vom 28. Mai 2008, 2006/03/0114 (VwSlg 17.461 A/2008); VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049; VwGH vom 26. April 2006, 2005/03/0031; VwGH vom 12. September 2002, 99/20/0078).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030051.L02

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030051_20170901L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0077; VwGH vom 28. Mai 2008, 2006/03/0114 (VwSlg 17.461 A/2008); VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049; VwGH vom 26. April 2006, 2005/03/0031; VwGH vom 12. September 2002, 99/20/0078).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L02

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0077; VwGH vom 28. Mai 2008, 2006/03/0114 (VwSlg 17.461 A/2008); VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049; VwGH vom 26. April 2006, 2005/03/0031; VwGH vom 12. September 2002, 99/20/0078).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L02

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L02

Rechtssatz für Ra 2026/03/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0042

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0077; VwGH vom 28. Mai 2008, 2006/03/0114 (VwSlg 17.461 A/2008); VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049; VwGH vom 26. April 2006, 2005/03/0031; VwGH vom 12. September 2002, 99/20/0078).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030042.L02

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030042_20260528L02