Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0037
Entscheidungsdatum
01.04.2022
Index
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
AVG §37StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0031 E 22. November 2017 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079; ferner VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0067; 26.4.2016, Ra 2016/03/0009). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mangelfreies Ermittlungsverfahren, und damit eine vollständige Beweiserhebung, voraus.Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079; ferner VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0067; 26.4.2016, Ra 2016/03/0009). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mangelfreies Ermittlungsverfahren, und damit eine vollständige Beweiserhebung, voraus.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030037.L02
Im RIS seit
10.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022
Dokumentnummer
JWR_2022030037_20220401L02