Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0030
Entscheidungsdatum
01.09.2017
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §43 Abs1;
EisenbahnG 1957 §44;
EisenbahnG 1957 §45;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0035 E 9. September 2015 RS 2
Stammrechtssatz
Gefährdet eine bestimmte Nutzung von Grundstücken in der Umgebung von Eisenbahnanlagen den Eisenbahnbetrieb, dann ist diese nach § 43 Abs 1 EisenbahnG 1957 verboten; die Beseitigung eines durch ein derart verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes hat im Übrigen die Behörde nach § 44 EisenbahnG 1957 anzuordnen (vgl in diesem Sinn E vom 30. Juni 1999, 98/03/0335 (VwSlg 15.184 A/1999)). Nach § 43 EisenbahnG 1957 ist lediglich die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit maßgebend (Hinweis E vom 31. März 1982, 81/03/0213).Gefährdet eine bestimmte Nutzung von Grundstücken in der Umgebung von Eisenbahnanlagen den Eisenbahnbetrieb, dann ist diese nach Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 verboten; die Beseitigung eines durch ein derart verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes hat im Übrigen die Behörde nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 anzuordnen vergleiche in diesem Sinn E vom 30. Juni 1999, 98/03/0335 (VwSlg 15.184 A/1999)). Nach Paragraph 43, EisenbahnG 1957 ist lediglich die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit maßgebend (Hinweis E vom 31. März 1982, 81/03/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030030.L02
Im RIS seit
26.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
JWR_2017030030_20170901L02